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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma ART OF FIREWORKS GbR (Stand 2018)

für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma

ART OF FIREWORKS GbR,
Dipl.-Ing. (FH) Andreas Ickelsheimer, Stefanie Ickelsheimer
Erlaubnis-Nr. E04/2017C Landesdirektion Dresden
Witzschdorfer Hauptstraße 88, D-09437 Witzschdorf
Tel.: +49 3725 778888
Email: 
www.feuerwerke-sachsen.de

1, Geltungsbereich der AGB der Firma ART OF FIREWORKS GbR

Mit Unterzeichnung des Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerkes treten diese AGB in Kraft. Sie gelten für die Firma ART OF FIREWORKS GbR und deren Mitarbeiter, im nachfolgenden Auftragnehmer genannt und dem Veranstalter, Agentur o.ä., im nachfolgenden Auftraggeber genannt. Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ART OF FIREWORKS GbR auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht auf sie Bezug genommen wird.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Auftragnehmers. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam.

2, Auftragserteilung

Verträge können auch mündlich geschlossen werden. Ein rechtwirksamer Vertrag kommt mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. mit Beginn der Dienstleistung/Lieferung zustande. Eine Dienstleistung ist auch das Einholen der Genehmigungen zur Durchführung des Feuerwerkes oder die Ortsbegehung zur Besichtigung des Abbrennplatzes. Diese Auftragsbestätigung kann in elektronischer Form (z.B. per Email) oder schriftlich per Brief oder Fax erfolgen.

3, Zahlungsbedingungen/Preise

Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, ist der im Auftrag festgelegte Preis für Partyfeuerwerke und für private Auftraggeber in bar nach dem Abbrennen des Feuerwerkes oder per Vorabüberweisung zu entrichten. Für Großfeuerwerke und gewerbliche oder kommunale Auftraggeber sind 50% der Auftragssumme als Vorabüberweisung oder als Barzahlung vor dem Feuerwerk fällig. Bei Vorabüberweisung ist zu beachten, dass der entsprechende Betrag spätestens 2 Tage vor dem Feuerwerkstermin unserem Konto gutgeschrieben ist. Der Restbetrag ist innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsstellung fällig. Es zählt der Tag des Zahlungseinganges auf unserem Konto.

Zuzüglich zu dem vereinbarten Preis hat der Auftraggeber alle eventuell anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen sowie die Kosten für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu tragen. (Wird im Bedarfsfall schriftlich vereinbart)

Bei Musikfeuerwerken werden auch Wav/MP3-Dateien gespielt. Die eventuellen GEMA Gebühren sind vom Veranstalter/Auftraggeber zu entrichten.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn, die Aufrechnung erfolgte mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers.

4, Zahlungsverzug

Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug. Unbeschadet der Geltungsmachung von 3% des Netto-Auftragspreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer als Verzugsschaden, werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8% über dem geltenden Diskontsatz der Landeszentralbank) fällig.

5, Kündigung des Vertrages

Der Auftraggeber kann unter Einhaltung der folgenden Fristen und Kosten jederzeit den Auftrag kündigen:

Bis 3 Monate vor dem im Auftrag bestätigten Feuerwerkstermin fallen bei einer Kündigung keine Kosten an. Ausgenommen sind Kosten,
die zur Einholung der Genehmigungen angefallen sind, sowie Kosten der Ortsbesichtigung. (Es gilt unsere Stunden und KFZ-Pauschale)
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.


– 90 Tage bis 30 Tage vor dem im Auftrag bestätigten Feuerwerkstermin 40% der Auftragssumme
– 30 Tage bis 14 Tage vor dem im Auftrag bestätigten Feuerwerkstermin 60% der Auftragssumme
– 13 Tage bis 3 Tage bis zum Abbrenntag des im Auftrag bestätigten Feuerwerkstermins 80% der Auftragssumme
– Absage 2 Tage zuvor und am Veranstaltungstag bedeutet die 100%ige Zahlung der vereinbarten Auftragssumme

Der Auftragnehmer kann den Auftrag/Vertrag ebenfalls kündigen:

– im Krankheitsfall des verantwortlichen Pyrotechnikers. In diesem Fall versuchen wir den Auftrag an eine Partnerfirma weiter zu vermitteln.
Eine Durchführungsgarantie kann aber nicht gegeben werden.
– bei Nichtzahlung des Kunden bei Vorkasse (es werden 100% der Gesamtsumme berechnet)
– wenn sicherheitsrelevante Regelungen unserer AGB oder schriftlich festgehaltene Zusatzregelungen seitens des Auftraggebers nicht
eingehalten werden
– wird der Auftrag durch den Auftragnehmer gekündigt, weil der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht
nachkommt, werden dem Auftraggeber 100% der Gesamtsumme berechnet.

6, Ausfall

Wird die Feuerwerks-Veranstaltung aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z.B. Unfall, Trockenheit, Gewitter, Wetterunbilden etc.) nicht durchgeführt, so schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer 50% des vereinbarten Preises sowie die eventuell angefallenen Fahrtkosten. Wird das Feuerwerk an einem anderen Tag innerhalb von 6 Monaten nachgeholt, werden die vorab erstatteten Kosten in Höhe von 50% bei Bezahlung des Preises für das Feuerwerk abgezogen.

Wird das Feuerwerk aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht abgebrannt, so ist der Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Preises abzüglich der ersparten Aufwendungen an den Auftragnehmer verpflichtet.

7, Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich auszuführen, sofern der Ausführung nicht Gründe entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Streik, Fehlen behördlicher Genehmigungen, Bestehen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Undurchführbarkeit etc.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen zu beachten

Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen, dies gilt auch bezüglich der Präsentation in ihrer konzeptionellen und gestalterischen Durchführung.

Der Auftragnehmer oder der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort ist berechtigt, von der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen, wenn dies dem verantwortlichen Feuerwerker aus witterungsbedingten Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint.

8) Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ein zum Abbrennen des Feuerwerks geeignetes Gelände ab dem vereinbarten Zeitpunkt des

Veranstaltungstages bis zur Freigabe des Geländes durch den verantwortlichen Feuerwerker nach dem Abbrannt zur Verfügung zu stellen und das Gelände während dieser Zeit gegen den Zutritt unbefugter Dritter abzusichern. (Wird im Bedarfsfall schriftlich vereinbart)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten die behördlich verlangte Sicherheitszone einzurichten, abzusichern und deren Beachtung zu überwachen. (Wird im Bedarfsfall schriftlich vereinbart)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit diese nicht feuerwerksspezifischer Natur sind.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abbrennstelle nach Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen des Grundstückeigentümers der Abbrennstelle wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstücks freizustellen. Eine Grobreinigung des Abbrennplatzes wird jedoch vom Auftragnehmer vorgenommen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unmittelbare Nachbarschaft rechtzeitig über das Feuerwerk und die evtl. damit einhergehenden Beeinträchtigungen zu informieren. Das betrifft insbesondere das Vorhandensein von Tieren (Kühe, Pferde etc.) in unmittelbarer Nähe (Umkreis von ca. 200m) des Abrennplatzes. In diesem Fall hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Besitzer rechtzeitig informiert werden.

9) Behördliche Genehmigungen

Die für die Durchführung von Feuerwerken behördlichen Genehmigungen holt der Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers ein.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle für die Erteilung der Genehmigung benötigten Unterlagen, soweit sie nicht feuerwerksspezifischer Art sind, einschließlich etwa benötigter Zustimmungserklärungen Dritter zur Verfügung zu stellen.

Der Vertrag erhält seine Gültigkeit, wenn alle notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt wurden.

10) Schadenersatz/Gewährleistung

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung

und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des
Auftragnehmers verursacht wurde.

Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen Effekte (zB. durch Regen, Schnee, Wind etc.) sowie fertigungsbedingte Mängel der
Feuerwerkskörper und Rauchentwicklung begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, ebenso eventuelle Störungen der elektronischen Zündanlage.

Unabhängig davon, dass der Auftragnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat, ist der gewerbliche
Auftraggeber verpflichtet, eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung des Feuerwerksrisikos abzuschließen und
dem Auftragnehmer deren Abschluss auf Verlangen nachzuweisen. Das gilt nicht für private Auftraggeber.

11) Urheberrecht

Urheberrechte an der Konzeption der Feuerwerks-Choreografie werden nicht übertragen.

12) Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

13) Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

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